Absatz eins,Eine Schiffspfandbriefbank darf außer der Beleihung von Schiffen oder Schiffsbauwerken und der Ausgabe von Schiffspfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:
- Ziffer einsden Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Forderungen, für die Schiffshypotheken bestellt sind;
- Ziffer 2die Vermittlung von Darlehen, die durch Schiffshypotheken gesichert werden, und ihre Verwaltung für Dritte;
- Ziffer 3den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren im eigenen Namen für fremde Rechnung, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
- Ziffer 4die Annahme von Geld als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;
- Ziffer 5die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, insbesondere Wertpapieren, für Dritte;
- Ziffer 6die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.