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dRGBl. I S 241/1943

in Kraft ab 15.04.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 241/1943× zu Schiffsbankgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbankgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 8↗RIS↗

Paragraph 8

Inhalt der Schiffspfandbriefe

  1. Absatz eins,In den Schiffspfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Schiffspfandbriefbank und den Schiffspfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über die Kündbarkeit der Schiffspfandbriefe, ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Die Schiffspfandbriefbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Schiffspfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Schiffspfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
  3. Absatz 3,Die Ausgabe von Schiffspfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet.