dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9
Erfordernisse der zur Deckung benutzten Schiffshypotheken
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehnsforderungen benutzt werden, die den in den Paragraphen 10 bis 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.