Absatz eins,Die Genehmigung wird entweder einzelnen Gewerbetreibenden erteilt, wenn ihre Erzeugnisse oder Leistungen den vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, oder allgemein für Verbandszeichen im Sinne des Paragraph 17, des Warenzeichengesetzes ausgesprochen, wenn der Verband die Gewähr für die Einhaltung der Bedingungen bietet, unter denen das Verbandszeichen anerkannt werden kann.
dRGBl. I S 273/1942
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2
- Absatz 2,Die Verbandszeichen im Sinne des Paragraph 17, des Warenzeichengesetzes bleiben im übrigen unberührt.