dRGBl. I S 273/1942
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsbedingungen nicht eingehalten werden.
Paragraph 3
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsbedingungen nicht eingehalten werden.