dRGBl. I S 273/1942
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4
Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlassen nach Bedarf gemeinschaftlich oder je für ihren Geschäftsbereich die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.