Absatz eins,Wer vorsätzlich ein genehmigungspflichtiges Zeichen ohne Genehmigung anbringt oder führt, wird mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft.
dRGBl. I S 273/1942
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5
- Absatz 2,Ebenso wird bestraft, wer zur Bezeichnung von Waren oder Leistungen ein Zeichen anbringt oder führt, das den falschen Anschein erweckt, ein Zeichen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu sein.