Absatz eins,Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
dRGBl. I S 273/1942
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6
- Absatz 2,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendete Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen dürfen bis zum 30. November 1942 weiterangebracht und weitergeführt werden. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm ermächtigte Stelle, für die Ernährungswirtschaft der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft oder die von ihm bestimmten Stellen können die Frist auf Antrag verlängern.