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dRGBl. I S 283/1941

in Kraft ab 01.06.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 283/1941× zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.1941 · idF dRGBl. I S 283/1941 § 1↗RIS↗

Paragraph eins

Im Fall des Paragraph 30, der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) soll der neue Eigentümer in das Binnenschiffsregister erst dann eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Bescheinigung eines bei der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt gebildeten Sachverständigenausschusses für die Preisprüfung vorgelegt worden ist, daß gegen die Übertragung des Eigentums keine Bedenken bestehen.