dRGBl. I S 360/1936
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins
Die Verwendung von Phosphorwasserstoff oder von Phosphorwasserstoff entwickelnden Verbindungen oder Zubereitungen zur Bekämpfung pflanzlicher oder tierischer Schädlinge (einschließlich der als Ungeziefer bezeichneten Arten) ist verboten. Die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Verbindungen oder Zubereitungen als Fraßgifte zur Ungezieferbekämpfung fällt nicht unter dieses Verbot.