§ 7
Der Reichsminister des Innern erläßt Werden die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungs- Aufgaben des staatlichen Gesundheitsamts eines Stadtkreises dem staatlichen Gesundheitsamt eines Landkreises übertragen, so ist dieses insoweit nicht Bestandteil der Behörde des Landrats und Überleitungsvorschriften. hat die Stellung eines selbständigen staatlichen Gesundheitsamts im Sinne des § 1 des Gesetzes; es führt insoweit die Bezeichnung:
„Staatliches Gesundheitsamt für den Stadtkreis ...“.
Schlagworte
Ausführungsvorschrift