dRGBl. I S 390/1942
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungs- und Überleitungsvorschriften.
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungs- und Überleitungsvorschriften.