Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)
dRGBl. I S 438/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7
Überlassung der Wohnungen
- Absatz 2,Das Wohnungsunternehmen darf Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen. Wie der angemessene Preis zu ermitteln und nachzuprüfen ist, wird in den Durchführungsvorschriften geregelt.