dRGBl. I S 489/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Die in den Paragraphen eins und 2, bezeichneten Unternehmer und der im Paragraph eins a, bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den Paragraphen eins bis 3 a, enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.