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dRGBl. I S 531/1934

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 531/1934× zu Vereinheitlichung des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinheitlichung des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 531/1934 § 10↗RIS↗

Paragraph 10

Die zur Ausführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern, soweit finanzielle Auswirkungen in Frage kommen, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. Der Reichsminister des Innern kann ferner im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen für die Übergangszeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen. Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, im Verordnungswege Vorschriften des Landesrechts an den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtszustand anzugleichen.