Absatz eins,Die Gesundheitsämter sind staatliche Einrichtungen. Die Stadt- und Landkreise tragen zu den Kosten der Unterhaltung und Einrichtung nach Bedürfnis und Leistungsfähigkeit bei.
dRGBl. I S 531/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4
- Absatz 2,An Stelle staatlicher Gesundheitsämter können Einrichtungen der Stadt- und Landkreise als Gesundheitsämter im Sinne des Paragraph eins, anerkannt werden. In diesem Falle bleiben die Stadt- und Landkreise Kostenträger; sie erhalten vom Staat einen Zuschuß für den entstehenden Mehraufwand.
- Absatz 3,Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.