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dRGBl. I S 531/1934

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 531/1934× zu Vereinheitlichung des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinheitlichung des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 531/1934 § 4↗RIS↗

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die Gesundheitsämter sind staatliche Einrichtungen. Die Stadt- und Landkreise tragen zu den Kosten der Unterhaltung und Einrichtung nach Bedürfnis und Leistungsfähigkeit bei.
  2. Absatz 2,An Stelle staatlicher Gesundheitsämter können Einrichtungen der Stadt- und Landkreise als Gesundheitsämter im Sinne des Paragraph eins, anerkannt werden. In diesem Falle bleiben die Stadt- und Landkreise Kostenträger; sie erhalten vom Staat einen Zuschuß für den entstehenden Mehraufwand.
  3. Absatz 3,Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.