dRGBl. I S 531/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6
In Stadt- und Landkreisen, deren Einrichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2, als Gesundheitsämter im Sinne des Paragraph eins, anerkannt worden sind, kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn sie die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen.