dRGBl. I S 531/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7
Die Gesundheitsämter erheben Gebühren nach einer vom Reichsminister des Innern zu erlassenden Gebührenordnung.
Die Gesundheitsämter erheben Gebühren nach einer vom Reichsminister des Innern zu erlassenden Gebührenordnung.