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dRGBl. I S 551/1941

in Kraft ab 15.09.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 551/1941× zu Schädlingsbekämpfungsmittel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schädlingsbekämpfungsmittel neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 15.09.1941 – 31.12.2004 · idF dRGBl. I S 551/1941 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 2↗RIS↗

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Thalliumhaltige Ungeziefermittel dürfen nur feilgehalten oder abgegeben werden, wenn sie in hundert Gewichtsteilen höchstens drei Gewichtsteile lösliche Thalliumsalze enthalten und mit Ausnahme thalliumhaltigen Giftgetreides mit mindestens einem Hundertteil eines wasserlöslichen blauen Farbstoffs vermischt sind. Thalliumhaltiges Giftgetreide darf nur dauerhaft dunkelrot gefärbt abgegeben oder feilgehalten werden. Die Abgabe thalliumhaltiger Ungeziefermittel darf nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen erfolgen, die mit der Aufschrift „Gift'', dem Totenkopfzeichen sowie mit der Inhaltsangabe (z. B. thalliumhaltige Zubereitung) deutlich und dauerhaft versehen sind.
  2. Absatz 2,Thalliumhaltige Ungeziefermittel, welche zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber den im Absatz eins, genannten Voraussetzungen entsprechen, dürfen noch innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den Bedingungen des Paragraph eins, abgegeben werden.