dRGBl. I S 551/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark, in besonders schweren Fällen mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.