Absatz eins,Die Ermächtigung zur Ausstellung von Lagerscheinen, die durch Indossament übertragen werden können (Paragraph 363, Absatz 2,, Paragraphen 364, 365, 424, des Handelsgesetzbuchs), wird einer Lagerhausanstalt auf Antrag durch die oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bezeichneten Stellen erteilt.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Abschnitt römisch eins
Ermächtigung zur Ausstellung von
Orderlagerscheinen
Paragraph eins
Zuständigkeit
- Absatz 2,Jedes Land kann die Ermächtigung nur für Lagerräume erteilen, die sich in seinem Gebiete befinden.