dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11
Anzeigepflichten
Der Lagerhalter ist verpflichtet, Änderungen in der Person der verantwortlichen Geschäftsleiter, Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags oder des Tarifs, ferner Änderungen in dem zur Verfügung stehenden Lagerraum oder in sonstigen Verhältnissen, deren Mitteilung durch Paragraph 2, vorgeschrieben ist, der Ermächtigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.