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dRGBl. I S 763/1931

in Kraft ab 15.10.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 763/1931× zu Orderlagerscheine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Orderlagerscheine neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 763/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 14↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei

Lagergeschäft

Titel 1

Allgemeine Vorschriften

Paragraph 14

Rechtsgrundlage des Lagergeschäfts

  1. Absatz eins,Übernimmt des Lagerhalter die Lagerung und Aufbewahrung eines Gutes, über das ein Orderlagerschein ausgestellt werden soll, so finden die Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung und die Bestimmungen der gemäß Paragraph 5, genehmigten Lagerordnung Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung können durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Soweit sich aus dem folgenden nicht ein anderes ergibt, können jedoch durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung keine Bestimmungen getroffen werden, die zum Nachteil des Einlagerers oder des legitimierten Besitzers des Lagerscheins von den Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei abweichen. Die Ermächtigungsbehörde kann beim Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen zulassen.
  4. Absatz 4,Es bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die Ermächtigungsbehörde von der im Absatz 3, vorgesehenen Befugnis zur Zulassung von Ausnahmen nur mit Zustimmung der Reichsregierung Gebrauch machen kann.