Absatz eins,Übernimmt des Lagerhalter die Lagerung und Aufbewahrung eines Gutes, über das ein Orderlagerschein ausgestellt werden soll, so finden die Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung und die Bestimmungen der gemäß Paragraph 5, genehmigten Lagerordnung Anwendung.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Abschnitt römisch zwei
Lagergeschäft
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
Paragraph 14
Rechtsgrundlage des Lagergeschäfts
- Absatz 2,Die Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung können durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung ergänzt werden.
- Absatz 3,Soweit sich aus dem folgenden nicht ein anderes ergibt, können jedoch durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung keine Bestimmungen getroffen werden, die zum Nachteil des Einlagerers oder des legitimierten Besitzers des Lagerscheins von den Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei abweichen. Die Ermächtigungsbehörde kann beim Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen zulassen.
- Absatz 4,Es bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die Ermächtigungsbehörde von der im Absatz 3, vorgesehenen Befugnis zur Zulassung von Ausnahmen nur mit Zustimmung der Reichsregierung Gebrauch machen kann.