Absatz eins,Der Lagerhalter hat bei Ausführung seiner Obliegenheiten für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15
Haftung des Lagerhalters
- Absatz 2,Er hat ein Verschulden derjenigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.