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dRGBl. I S 763/1931

in Kraft ab 15.10.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 763/1931× zu Orderlagerscheine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Orderlagerscheine neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 763/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 16↗RIS↗

Paragraph 16

Empfang des Lagerguts

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter ist unbeschadet der Vorschriften der Paragraphen 29, 40, 41, ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, beim Empfang des Gutes dessen Menge (Zahl, Maß oder Gewicht), Gattung, Art, Güte oder sonstige Beschaffenheit festzustellen.
  2. Absatz 2,Befindet sich Lagergut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, bei der Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.