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dRGBl. I S 763/1931

in Kraft ab 15.10.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 763/1931× zu Orderlagerscheine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Orderlagerscheine neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 763/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 22↗RIS↗

Paragraph 22

Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Forderung aus einer Feuerversicherung.
  2. Absatz 2,Ist der Lagerschein durch Indossament übertragen, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Lagerkosten, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
  3. Absatz 3,Bei dem Verkaufe des Pfandes tritt an die Stelle der im Paragraph 1234, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche, und zwar auch dann, wenn der Lagervertrag nur auf der Seite des Lagerhalters ein Handelsgeschäft ist.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 1234, Absatz eins, des bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den Paragraphen 1237, 1241, des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen hat der Lagerhalter an den letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften, nach welchen dem Lagerhalter ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gute zusteht, bleiben unberührt.