Absatz eins,Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art nur befugt, wenn ihm dies von den beteiligten Einlagerern ausdrücklich gestattet ist.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Paragraph 23
Mischlagerung
- Absatz 2,An dem durch die Vermischung entstandenen Gesamtvorrat steht den Eigentümern der Teilmengen Miteigentum nach Bruchteilen zu. Der Anteil bestimmt sich, soweit nicht ein anderes vereinbart wird, nach dem Verhältnis der eingelagerten Teilmengen.
- Absatz 3,Der Lagerhalter ist berechtigt und verpflichtet, aus dem Gesamtvorrat jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil auszuliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.
- Absatz 4,Inwieweit die Vorschriften des Paragraph 32, über Abzüge wegen Gewichtsverlustes entsprechend anzuwenden sind, wird durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung bestimmt.