Absatz eins,Ist das Lagergut dem Verderb ausgesetzt oder treten Veränderungen an ihm ein, die seine Entwertung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Berechtigten einzuholen, oder ist der Berechtigte in der Erteilung der Verfügung säumig, so kann der Lagerhalter den Verkauf des Gutes nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 373, des Handelsgesetzbuchs bewirken.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Paragraph 25
Notverkauf, Selbsthilfeverkauf
- Absatz 2,Dasselbe gilt, wenn der Berechtigte unterläßt, über das Lagergut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist.
- Absatz 3,Die im Paragraph 373, Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die im Absatz 5, derselben Vorschrift vorgesehenen Benachrichtigungen hat der Lagerhalter an den letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.