Absatz eins,Wird Gut, für das Handelsklassen gesetzlich eingeführt oder allgemein anerkannt sind, unter einer entsprechenden Gattungsbezeichnung eingelagert, so können der Einlagerer und der Lagerhalter vereinbaren, daß für dieses Gut die folgenden besonderen Regeln über die Sammellagerung gelten sollen.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Titel 2
Besondere Bestimmungungen für die Sammellagerung
Paragraph 28
Sammellagerung
- Absatz 2,Für die Sammellagerung gelten die allgemeinen Vorschriften der Paragraphen 14 bis 27, soweit sich aus den Paragraphen 29 bis 32 nicht ein anderes ergibt.
- Absatz 3,Den Beteiligten ist es unbenommen, auch bei Gütern der im Absatz eins, bezeichneten Art Einzellagerung oder Mischlagerung (Paragraph 23,) zu vereinbaren.