dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Paragraph 31
Auslieferung
Der Lagerhalter ist berechtigt und verpflichtet, aus dem im Paragraph 30, bezeichneten Gesamtvorrat jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil auszuliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.