Absatz eins,Ein an Order lautender Lagerschein soll die Bezeichnung "Lagerschein an Order" tragen. Bezieht sich der Schein auf den Anteil an einer Mischlagerpartie (Paragraph 23,) oder auf den ungetrennten Teil einer Einzellagerpartie (Paragraph 34, Absatz 4,), so soll der Schein in der Überschrift oder in einem Zusatz zur Überschrift als "Teillagerschein" bezeichnet werden.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Paragraph 36
Bezeichnung des Lagerscheins
- Absatz 2,Bei der Sammellagerung (Paragraph 28,) soll der Orderlagerschein stets die Bezeichnung "Sammellagerschein an Order" tragen.