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dRGBl. I S 763/1931

in Kraft ab 15.10.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 763/1931× zu Orderlagerscheine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Orderlagerscheine neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 763/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 37↗RIS↗

Paragraph 37

Lagerscheinregister

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter ist verpflichtet, die von ihm ausgestellten Orderlagerscheine unter fortlaufenden Nummern in ein Register einzutragen. Die Eintragung soll die im Paragraph 38, bezeichneten Angaben enthalten. Für Sammellagerscheine ist, soweit die Ermächtigungsbehörde nicht ein anderes bestimmt, ein gesondertes Register zu führen.
  2. Absatz 2,Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins kann unter Vorlegung des Scheines vom Lagerhalter verlangen, daß er den Namen des legitimierten Besitzers im Lagerscheinregister vermerkt.