Absatz eins,Der Lagerschein soll ersichtlich machen, daß dem Aussteller die staatliche Ermächtigung zur Ausstellung von Orderlagerscheinen erteilt ist.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38neu
Paragraph 38
Inhalt des Lagerscheins
- Absatz 2,Der Schein muß erhalten:
- Ziffer einsdie Nummer des Lagerscheinregisters;
- Ziffer 2den Namen desjenigen, für den oder für dessen Order die Lagerung stattfindet;
- Ziffer 3die Menge (Zahl, Maß oder Gewicht) des Lagerguts; sofern das Gut in Packstücken eingelagert ist, sollen auch Zahl und Art der Packstücke, bei Einzellagerung auch deren besondere Merkzeichen angegeben werden;
- Ziffer 4die Bezeichnung des Lagerguts nach Gattung, bei Sammellagerung auch nach Handelsklasse und Gütegruppe;
- Ziffer 5die Angabe des Lagerorts; bei Einzel- oder Mischlagerung soll der Lagerort durch Angabe des Bodens oder Abteils oder in sonstiger Weise näher bezeichnet werden; bei Sammellagerung genügt die Angabe des Lagerhauses oder sonstigen Lagerraums (Paragraph 5,);
- Ziffer 6einen Hinweis auf die Verpflichtung des Lagerhalters, das Gut nur gegen Rückgabe des Lagerscheins und nach Maßgabe der aus dem Scheine ersichtlichen Bedingungen an den Einlagerer oder dessen Order auszuliefern;
- Ziffer 7Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
- Ziffer 8die Unterschrift des Lagerhalters.
- Absatz 3,Der Schein soll ferner enthalten:
- Ziffer einsdie Lagerbuchnummer;
- Ziffer 2den Tag der Einlagerung;
- Ziffer 3einen Vermerk darüber, ob die Angaben über das Lagergut auf Feststellungen des Lagerhalters oder auf Mitteilungen des Einlagerers oder Dritter beruhen;
- Ziffer 4eine Angabe darüber, ob der Lagerhalter verpflichtet ist, die zur Erhaltung des Lagerguts erforderlichen Arbeiten vorzunehmen und, soweit tunlich, den Betrag der hierfür entstehenden Kosten;
- Ziffer 5eine Angabe darüber; ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherer der Lagerhalter das Lagergut gegen Feuersgefahr versichert hat (Paragraph 20,) und wie hoch die Kosten der Versicherung sind; wird nachträglich verlangt, daß der Lagerhalter die Versicherung bewirke oder erhöhe, so soll der Lagerhalter die bewirkte oder erhöhte Versicherung auf dem ihm vorzulegenden Lagerscheine vermerken;
- Ziffer 6die im Paragraph 21, Absatz 4, bezeichneten Lagerkosten;
- Ziffer 7bei zollpflichtigen Gütern eine Angabe darüber, ob das Gut verzollt oder noch unverzollt ist;
- Ziffer 8eine Bezugnahme auf diese Verordnung und die genehmigte Lagerordnung in ihrer letzten gültigen Fassung;
- Ziffer 9eine Angabe darüber, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Lagervertrag befristet ist (Paragraph 35,);
- Ziffer 10bei Ausstellung eines Sammel- oder Teillagerscheins einen Vermerk über den bei der Auslieferung für Gewichtsverlust abzuziehenden Hundertsatz (Paragraph 32,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 4,).
- Absatz 4,Der Ort und der Tag der Ausstellung des Lagerscheins gelten als Ort und Tag der Einlagerung, falls auf dem Scheine nichts anderes vermerkt ist.