Absatz eins,Die Form der Orderlagerscheine soll den als Anlage 1 und 2 beigefügten Mustern entsprechen.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Paragraph 39
Form des Lagerscheins
- Absatz 2,Für die Lagerscheine soll ein durch Wasserzeichen und Netzunterdruck geschütztes Papier verwendet werden, und zwar in gelber, für Sammellagerscheine in rosa Farbe.