Absatz eins,Ist der Lagerschein durch Indossament übertragen, so haftet der Lagerhalter dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins für die Richtigkeit der in dem Lagerschein enthaltenen Angaben in bezug auf Menge (Zahl, Maß oder Gewicht), Gattung, Art und Beschaffenheit des Gutes, es sei denn, daß er durch einen Vermerk im Lagerschein ersichtlich gemacht hat, daß diese Angaben lediglich auf Mitteilungen des Einlagerers oder Dritter beruhen.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40
Haftung des Lagerhalters für die Angaben im Lagerscheine
- Absatz 2,Hat der Lagerhalter die Unrichtigkeit der Angaben gekannt, so haftet er auch dann, wenn er einen Vermerk der im Absatz eins, bezeichneten Art in den Lagerschein aufgenommen hat.
- Absatz 3,Bei der Sammellagerung ist der Lagerhalter nicht berechtigt, einen Vermerk der im Absatz eins, bezeichneten Art in den Lagerschein aufzunehmen.
- Absatz 4,Erklärt sich der Einlagerer bereit, die Zuzählung, Zumessung oder Zuwägung des Gutes auf seine Kosten vornehmen zu lassen, so ist der Lagerhalter auch bei der Einzel- oder Mischlagerung nicht berechtigt, bei den Angaben über die Menge (Zahl, Maß oder Gewicht) des Gutes einen Vermerk der im Absatz eins, bezeichneten Art in den Lagerschein aufzunehmen.
- Absatz 5,Die Haftung des Lagerhalters für die Richtigkeit der Angaben beschränkt sich auf den Ersatz des Minderwerts, der sich aus der Nichtübereinstimmung des Lagerguts mit den im Lagerschein enthaltenen Angaben ergibt. Fällt dem Lagerhalter eine bösliche Handlungsweise zur Last, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen.