Absatz eins,Wird ein Orderlagerschein über Lagergut ausgestellt, dessen Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung für den Lagerhalter äußerlich erkennbar ist, so soll der Lagerhalter diese Mängel auf dem Lagerscheine vermerken, sofern es sich nicht um Schäden handelt, die im Verkehr als unerheblich angesehen werden.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Paragraph 41
Angaben im Lagerschein über äußerlich erkennbare
Mängel des Lagerguts
- Absatz 2,Die Vorschriften des Paragraph 40, Absatz 5, finden entsprechende Anwendung.