dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42neu
Paragraph 42
Kraftloserklärung eines Lagerscheins
Ist ein Lagerschein, der durch Indossament übertragen weren kann, vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt er der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens gemäß Paragraphen 1003, ff. der Zivilprozeßordnung. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe des Lagerscheins von dem Lagerhalter verlangen.