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dRGBl. I S 763/1931

in Kraft ab 15.10.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 763/1931× zu Orderlagerscheine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Orderlagerscheine neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 15.10.1938 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 763/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 43↗RIS↗

Abschitt römisch vier

Schlußbestimmungen

Paragraph 43

Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen

Durchführung der Verordnung

  1. Absatz eins,Artikel 16 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch und die auf Grund dieses Artikels erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften sind, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz 2, dieser Verordnung, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Reichspräsidenten zur Erleichterung der Erntebewegung vo, 6. August 1931 (Reichsgesetzbl. römisch eins S 433) sowie die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung über Einlagerung von Getreide durch die Deutsche Getreide-Handels-Gesellschaft vom 28. August 1931 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 477) werden durch diese Verordnung nicht berührt.
  3. Absatz 3,Unberührt bleibt die Befugnis der Reichsregierung, gemäß dem Fünften Teil Kapitel römisch sechs der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer

Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 537, 561) dem Lagerhalter die Ermächtigung zur Ausstellung indossabler Lagerscheine selbst zu erteilen und Bestimmungen über die Lagerordnung sowie über Inhalt und Form der Lagerscheine zu treffen.

  1. Absatz 4,Es bleibt vorbehalten, beim Vorliegen besonderer Gründe Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen und, soweit es sich als notwenig erweisen sollte, Anordnungen ergänzenden oder abweichenden Inhalts zu treffen.