Absatz eins,Artikel 16 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch und die auf Grund dieses Artikels erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften sind, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz 2, dieser Verordnung, nicht anzuwenden.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Abschitt römisch vier
Schlußbestimmungen
Paragraph 43
Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen
Durchführung der Verordnung
- Absatz 2,Die Verordnung des Reichspräsidenten zur Erleichterung der Erntebewegung vo, 6. August 1931 (Reichsgesetzbl. römisch eins S 433) sowie die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung über Einlagerung von Getreide durch die Deutsche Getreide-Handels-Gesellschaft vom 28. August 1931 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 477) werden durch diese Verordnung nicht berührt.
- Absatz 3,Unberührt bleibt die Befugnis der Reichsregierung, gemäß dem Fünften Teil Kapitel römisch sechs der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 537, 561) dem Lagerhalter die Ermächtigung zur Ausstellung indossabler Lagerscheine selbst zu erteilen und Bestimmungen über die Lagerordnung sowie über Inhalt und Form der Lagerscheine zu treffen.
- Absatz 4,Es bleibt vorbehalten, beim Vorliegen besonderer Gründe Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen und, soweit es sich als notwenig erweisen sollte, Anordnungen ergänzenden oder abweichenden Inhalts zu treffen.