Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1932 in Kraft.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Paragraph 44
Inkrafttreten und Übergangsregelung
- Absatz 2,Für die Lagerhalter, welche auf Grund der bisher geltenden Vorschriften die Ermächtigung zur Ausstellung von Orderlagerscheinen bereits erhalten haben, verbleibt es bis zum Ablauf des 30. Juni 1932 bei den bisher geltenden Vorschriften.
- Absatz 3,Die den im Absatz 2, bezeichneten Lagerhaltern erteilte Ermächtigung braucht nichta erneuert zu werden. Diese Lagerhalter sind jedoch verpflichtet, rechtzeitig ihre Lagerordnung den Vorschriften dieser Verordnung anzupassen und der Ermächtigungsbehörde (Paragraph eins,) zur Genehmigung vorzulegen. Auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde sind auch die übrigen im Paragraph 2, vorgesehenen Unterlagen vorzulegen. Kommt der Lagerhalter diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Ermächtigungsbehörde die Ermächtigung widerrufen. Die Vorschriften des Paragraph 13, Absatz 4, finden Anwendung.
Berlin, den 16. Dezember 1931.