dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6
Aushang und Niederlegung der Ermächtigungsurkunde, der
Lagerordnug und des Tarifs
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Ermächtigungsurkunde und etwaiger Änderungen, die Lagerordnung, der Tarif sowie deren Änderungen sind im Geschäftsraum des Lagerhalters auszuhängen und bei den gemäß Paragraph 3, zuständigen Berufsvertretungen zur öffentlichen Einsichtnahme niederzulegen.