Absatz eins,Die Befugnis zur Ausstellung von Orderlagerscheinen soll nicht eher ausgeübt werden, als bis die in den Paragraphen 6 und 7 vorgeschriebenen Niederlegungen und Veröffentlichungen erfolgt sind.
dRGBl. I S 763/1931
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8
Beginn der Befugnis zur Ausstellung von Orderlagerscheinen
- Absatz 2,Erweiterungen der Ermächtigung sowie Änderungen der Lagerordnung oder Erhöhungen des Tarifs (Paragraph 2, Absatz 2, Nr. 7) sollen bei Ausübung der Befugnis zur Ausstellung von Orderlagerscheinen nicht eher zur Anwendung gebracht werden, als bis die in den Paragraphen 6 und 7 vorgeschriebenen Niederlegungen und Veröffentlichungen erfolgt sind.