dRGBl. I S 807/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
B. Eheverbote
Paragraph 6
Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.