dRGBl. I S 853/1936
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2
Soweit das Recht zur Einsichtnahme gemäß Paragraph eins, ausgeschlossen oder beschränkt ist, können auch Abschriften aus den Büchern, Registern, Verzeichnissen, Akten und Schriftstücken nicht verlangt werden.
Berchtesgaden, den 30. September 1936.