dRGBl. I S 923/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17
Schuldausspruch im Aufhebungsurteil
Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, des Ehegesetezs oder des Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.