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dRGBl. I S 923/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 923/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz (1. DVOEheG) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft ab 01.08.1938 · idF dRGBl. I S 923/1938 § 54↗RIS↗

Paragraph 54

  1. Absatz eins,Die Aufhebung einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes geschlossenen Ehe kann auch aus den Gründen des Ehegesetzes begehrt werden, soweit nach den bisherigen Gesetzen ein Ungültigkeitsgrund, der gemäß Paragraph 118, Absatz 2, des Ehegesetzes die Aufhebung der Ehe begründen würde, nicht gegeben ist. Die Frist für die Klage auf Aufhebung endet in diesem Falle frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Ehegesetzes.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für den Aufhebungsgrund des Paragraph 35, des Ehegesetzes.