Absatz eins,Die Aufhebung einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes geschlossenen Ehe kann auch aus den Gründen des Ehegesetzes begehrt werden, soweit nach den bisherigen Gesetzen ein Ungültigkeitsgrund, der gemäß Paragraph 118, Absatz 2, des Ehegesetzes die Aufhebung der Ehe begründen würde, nicht gegeben ist. Die Frist für die Klage auf Aufhebung endet in diesem Falle frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Ehegesetzes.
dRGBl. I S 923/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54neu
Paragraph 54
- Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für den Aufhebungsgrund des Paragraph 35, des Ehegesetzes.