dRGBl. I S 923/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Paragraph 55
Eine Klage auf Nichtigerklärung einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes geschlossenen Ehe wegen eines Ungültigkeitsgrundes des bisherigen Rechts, der nach den Vorschriften des Ehegesetzes weder zur Nichtigerklärung noch zur Aufhebung der Ehe führen könnte, kann nur vom Staatsanwalt oder mit seiner Genehmigung eingebracht oder fortgeführt werden. Paragraph 118, Absatz 3, des Ehegesetzes bleibt unberührt.