dRGBl. I S 923/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83neu
Paragraph 83
Im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage kann der Staatsanwalt, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.