dRGBl. I S 923/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85neu
Paragraph 85
In den Fällen, in denen der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staate aufzuerlegen (Paragraphen 40, ff. der österreichischen Zivilprozeßordnung).