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dRGBl. I S 923/1938

in Kraft ab 01.08.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 923/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz (1. DVOEheG) neu § 0↗RIS↗
§ 55neu
in Kraft ab 01.08.1938 · idF dRGBl. I S 923/1938 § 55↗RIS↗

Paragraph 55

Eine Klage auf Nichtigerklärung einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes geschlossenen Ehe wegen eines Ungültigkeitsgrundes des bisherigen Rechts, der nach den Vorschriften des Ehegesetzes weder zur Nichtigerklärung noch zur Aufhebung der Ehe führen könnte, kann nur vom Staatsanwalt oder mit seiner Genehmigung eingebracht oder fortgeführt werden. Paragraph 118, Absatz 3, des Ehegesetzes bleibt unberührt.