dRGBl. I S 97/1937
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2
Für Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Amtsgerichte zuständig.
Paragraph 2
Für Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Amtsgerichte zuständig.